Wer öffentliche Flächen und Räume besetzen will, muss zuvor beim zuständigen Gemeindeamt die Ausstellung der Konzession für die dauerhaften Besetzungen oder die Ausstellung der Ermächtigung für die zeitweiligen Besetzungen beantragen und erhalten.
Öffentliche Flächen und Räume sind jene Orte und Gründe, die dem Domänengut oder dem unveräußerlichen Vermögen der Gemeinde angehören, und zwar die Straßen, die Plätze, die Alleen, die Lauben, die Parks, die Gärten usw., sowie der darunter (Untergrund) und darüber liegende Raum (oberirdischer Raum) und die Flächen im privaten Eigentum, auf denen die Dienstbarkeit des öffentlichen Durchganges in den gesetzlichen Formen bestellt ist.